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Auflösungsabgabe

Um zusätzliche finanzielle Mittel für die Wiedereingliederung von Arbeitslosen bereitstellen zu können, hat der Gesetzgeber die Einführung einer "Auflösungsabgabe" beschlossen. Diese Abgabe haben Dienstgeber grundsätzlich dann zu entrichten, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beendet wird.

Betroffen sind Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2012 enden. Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für "echte" als auch für freie Dienstverhältnisse.

Höhe
Die voraussichtliche Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013 beträgt € 113,-- (dieser Betrag wird jährlich durch die Aufwertungszahl angepasst).

Meldung/Abrechnung
Auf der Abmeldung ist anzugeben, ob eine Auflösungsabgabe anfällt oder nicht. Sie ist eine Selbstbemessungsabgaqbe und bis zum 15. des Folgemonats an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Die neue Verrechnungsgruppe für die Auflösungsabgabe lautet N80.

Ältere Dienstnehmer
Besteht für einen Dienstnehmer aus Altersgründen keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung mehr, fällt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses auch keine Auflösungsabgabe an.
Besteht aber die Arbeitslosenversicherungspflicht trotz Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages weiter, ist die Abgabe im Beendigungsfall zu entrichten. Beachten Sie dazu auch folgenden Artikel: "2. Stabilitätsgesetz 2012: Auflösungsabgabe".

Geringfügigkeit
Wurde mit dem Dienstnehmer ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vereinbart und führen Lohnschwankungen zwischendurch zu einer geringfügigen Beschäftigung, dann gilt: Sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, führt dieser "Wechsel" zu keiner Auflösungsabgabe. Die Lohnschwankungen sind per Änderungsmeldung bekannt zu geben.
Anders verhält es sich, wenn das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis tatsächlich beendet und eine neue geringfügige Beschäftigung vereinbart wird: Hier ist die Auflösungsabgabe zu entrichten und eine entsprechende Ab- und Anmeldung zu erstatten.
Wurde von Beginn weg ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart, so fällt bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe an (keine Arbeitslosenversicherungspflicht).

Lösung während des Probemonates
Sieht ein Kollektivvertrag als "Probezeit" einen längeren Zeitraum als ein Monat vor, führt die Beendigung während dieses "längeren Probemonates" zu keiner Auflösungsabgabe.

Befristetes Dienstverhältnis
Eine Auflösungsabgabe fällt dann nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war. Mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristungen sind dabei zusammen zu zählen.

Die im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelte Verpflichtung, einen ausgelernten Lehrling grundsätzlich drei Monate weiter zu verwenden, ist nicht als Befristung des Dienstverhältnisses zu werten. Wurde jedoch für die Zeit der Behaltefrist ausdrücklich ein befristetes Dienstverhältnis vereinbart, führt die Beendigung zu keiner Abgabe.

Karenz
Vorzeitige Austritte wegen der Geburt eines Kindes gemäß Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz verursachen keine Auflösungsabgabe.

- Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten, wenn ...
- das Dienstverhältnis auf längs­tens sechs Monate befristet war,
- das Dienstverhältnis während des Probemonates aufgelöst wird,
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,
- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
- das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird,
- das Dienstverhältnis durch den Tod des (freien) Dienstnehmers endet.
- der Dienstnehmer kündigt,
- der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig austritt bzw. das Vertragsverhältnis löst,
- der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig austritt,
- der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wird bzw. der Dienstgeber das freie Dienstverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig auflöst,
- im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
- der Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
- der Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfüllt

(Quelle Sozialversicherung.at)

Gaststättenpauschalierung - Anwendung bis 2012

Vor kurzem hat der Verfassungsgerichtshof Teile der Gaststättenpauschalierungsverordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt - sofern bis dahin keine Nachfolgeregelung erlassen wurde - mit 31.3.2012 in Kraft. Zwischenzeitlich hat der UFS die Anwendbarkeit der Verordnung generell mit der Begründung abgelehnt, dass diese eine unionswidrige Beihilfe darstellt. Eine solche Sichtweise hätte auch Unsicherheit für die noch offenen Veranlagungen bzw. die Behandlung im Jahr 2012 zur Folge gehabt. Erfreulicherweise hat das BMF nun mitgeteilt, dass die Gaststättenpauschalierungsverordnung, wie im Spruch des VfGH vorgesehen, bis einschließlich der Veranlagung 2012 weiter angewendet werden kann. Da für die Zeit nach 2012 noch keine Nachfolgeregelung in Sicht ist, sollten Gastgewerbebetriebe sich darauf einstellen, ab 2013 neben den Aufzeichnungen über die Umsätze auch genaue Aufzeichnungen über die Ausgaben führen zu müssen.

Neuerungen bei Finanzonline

Finanzonline ist eine sehr praktische Einrichtung des Finanzministeriums. Nun wurde es um die Funktionen "Meldung zur Zahlung von Selbstbemessungsabgaben" und "Elektronische Zahlung" erweitert. Ist die Bezeichnung der Menüpunkte auch etwas unglücklich gewählt, steht dahinter doch eine durchdachte Funktion: Die in Finanzonlne pflichtgemäß zu meldenden Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben, ...) können mittels eps-Überweisung direkt überwiesen werden. Man erspart sich dadurch das zusätzliche Ausfüllen eines Überweisungsauftrages in E-Banking-Systemen.

Umsatzsteuervoranmeldung ab 2012

Ab dem Jahr 2012 wird die Umsatzsteuervoranmeldung von der Finanzverwaltung nur mehr automationsunterstützt (Scannen) erfasst. Das Formular U 30 wurde daher auf Querformat umgestellt. Der Inhalt wurde nur dahingehend geändert, dass die Zahlenfelder mit einem Raster für die einzelnen Ziffern hinterlegt wurden.

Sollten Sie die U 30 noch in Papierform (nicht über Finanzonline) einreichen, so verwenden Sie bitte ab 2012 nur mehr das neue Formular, das Sie hier [124 KB] herunterladen können.

Kinderbetreuung während Ferien absetzbar

Mit dem LStR-Wartungserlass 2011 wurde der Umfang der als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten ausgedehnt. Demnach sind für Kinder bis zum 10. Lebensjahr nicht nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst, sondern auch die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld abzugsfähig. Erfreulich für die betroffenen Eltern ist auch, dass sämtliche Kosten anlässlich der Ferienbetreuung (z.B. auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) steuerlich berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Auch Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining), können geltend gemacht werden. Zu beachten bleibt weiterhin, dass maximal ein Betrag von 2.300 € je Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.

Angabe des Mindestentgelts bei Jobangeboten

Arbeitgeber und Arbeitsvermittler sind seit 1.3.2011 verpflichtet, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. Dabei genügt es in der Regel, das zwingende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben, ein konkretes Gehaltsangebot ist nicht erforderlich. Bei einem Verstoß hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst zu mahnen, ab 1.1.2012 können auch Geldstrafen von bis zu EUR 360 verhängt werden. Das eigentliche Ziel dieser Gesetzesänderung liegt in der Beseitigung der Einkommensdiskriminierung von Frauen gegenüber Männern.

Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu)

Kernstück der einkommensteuerlichen Änderungen ist die neue Vermögenszuwachsbesteuerung. Derzeit werden laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividenden) im Regelfall mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach geltender Rechtslage voll steuerpflichtig (bis zu 50 % Einkommensteuer), danach aber zur Gänze steuerfrei.

Ab 1.Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalanlagen (zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen) und Derivaten (zB Differenzausgleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten) generell mit 25 % KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalanlagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen - analog zur KESt auf Zinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt.

Erhöhung des Pendlerpauschales um 10 %

Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer wird das Pendlerpauschale ab 2011 um 10 % erhöht.

Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag

Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu (bisher 364 € pa). Als Ausgleich wird bei Pensionisten der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € angehoben, wenn die steuerpflichtigen Pensionsbezüge höchstens 13.100 € pa betragen und das Einkommen des Ehepartners 2.200 € nicht übersteigt. Durch eine Änderung bei den außergewöhnlichen Belastungen soll sichergestellt werden, dass auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für den Ehepart¬ner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden können, vorausgesetzt, dass das Einkommen des Ehepartners 6.000 € nicht übersteigt.

Mineralölsteuer (MöSt)

Die MöSt wird um einen CO2-Zuschlag von 20 € pro Tonne erhöht. Das ergibt eine Anhebung um 5 Cent (6 Cent inkl USt) pro Liter Diesel und 4 Cent (4,8 Cent inkl USt) pro Liter Benzin. Zur Entlastung der Spediteure wird die Kfz-Steuer um rd 40 % gesenkt (siehe unten), für Pendler wird das Pendlerpauschale um 10 % erhöht (siehe Punkt 1.1.3).

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kfz-Steuer soll ab 1.1.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht pro Mo-nat auf folgende Steuerbeträge gesenkt werden:
- Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen: 1,55 € (bisher: 2,54 €), mindestens 15 € (bisher: 21,80 €);
- Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
- mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: 1,70 € (bisher: 2,72 €);
- Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: 1,90 € (bisher 3,08 €), höchstens 80 € (bisher 123,40 €); Anhänger höchstens 66 € (bisher: 98,72 €).

Frist für Vorsteuererstattungen verlängert

Tatsächlich in letzter Minute haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf geeinigt, die Frist für die Vorsteuer-Erstattungsanträge 2009 in den EU-Staaten einmalig zu verlängern.

Vom BMF wurde dazu die nachstehende Information im Internet veröffentlicht:

"Die MwSt-Erstattungsrichtlinie sieht vor, dass der Erstattungsantrag für das Jahr 2009 spätestens bis 30. September 2010 im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen elektronisch vorliegen muss.

Da einige Mitgliedstaaten bei der praktischen Durchführung des Verfahrens Probleme hatten (z.B. bei der Errichtung der Webportale), wird die Richtlinie 2008/9/EG (MwSt-Erstattungsrichtlinie) dahingehend ergänzt werden, dass für Erstattungsanträge, die das Jahr 2009 betreffen, die Frist zur Einreichung der Anträge vom 30.9.2010 bis zum 31.3.2011 verlängert wird.

Die Richtlinie tritt einen Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt ab 1.Oktober 2010.

Vierteljährlicher Voranmeldungszeitraum

Ab 2011 gilt für die vierteljährliche Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung die neue Grenze von EUR 100.000,00 (Umsätze im Vorjahr). Gleichzeitig werden Unternehmer, deren Umsätze EUR 30.000,00 nicht übersteigen von der Verpflichtung der Abgabe einer UVA entbunden.

Zusammenfassende Meldung

Ab 1.1.2010 müssen auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen in die ZM aufgenommen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Aufnahme nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung vorzunehmen ist (nicht nach Rechnungsdatum).

EORI-Nummer ab 1.9.2009

Sei 1. September 2009 muss bei Im- und Exporten von und nach Drittländern bzw. bei Kontakten mit Zollbehörden die Economic Operators Registration and Identification-Nummer verwendet werden. Die erforderliche Registrierung zum Erhalt der EORI-Nummer kann unter www.zoll.bmf.gv.at/eori durchgeführt werden.

Zusammenfassende Meldung

Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung über FinanzOnline hat für Meldezeiträume nach dem 31.12.2009 bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Bei vierteljährlichen Voranmeldungszeiträumen hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Dadurch verkürzt sich leider die Frist für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung um 15 Tage.

Förderung des ersten Mitarbeiters

Förderbar sind alle Arbeitgeber, die bisher keine oder nur geringfügig beschäftigte Dienstnehmer beschäftigt haben und GSVG versichert sind.

Als förderbare Beschäftigte zählen alle Personen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, die unmittelbar zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben und beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt oder arbeitslos sind und beim AMS bereits seit einem Monat arbeitslos gemeldet sind.

Nicht förderbar sind Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehegatten, Lebensgefährten und Verwandte bis zum 2. Grad.

• Förderhöhe: 25% des Bruttolohnes.

• Dauer der Förderung: maximal ein Jahr.

• Die Arbeitszeit muss mindestens 50% der Normalarbeitszeit betragen.

• Das geförderte Dienstverhältnis muss länger als einen Monat dauern.